Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung

EUrlDbV

§ 10a Urlaubsabgeltung

(1) Ein Mindestjahresurlaub nach § 10 Absatz 3, der krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte und der nicht nach § 10 Absatz 3 Satz 2 verfallen ist, ist abzugelten. Endet das aktive Dienstverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der für die Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 maßgebliche Mindestjahresurlaubsanspruch nur im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit während dieses Jahres zugrunde zu legen; § 2 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Der Bruchteil eines Urlaubstages ist in die Berechnung einzubeziehen.

(2) Für die Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage sind die bereits gewährten Urlaubstage vom Mindestjahresurlaubsanspruch nach Absatz 1 in Abzug zu bringen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr, um aus vorangegangenen Jahren übertragenen Urlaub oder um nach § 8 angesparten Urlaub handelt. Jede Freistellung, die funktional einem Urlaubstag gleichsteht, ist wie ein Urlaubstag zu behandeln. Die personalaktenführenden Stellen setzen die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage fest und teilen sie der Beamtin oder dem Beamten und der für die Auszahlung der Besoldung zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch mit.

(3) Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages ist die Summe der Bruttobesoldung der letzten drei Monate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch 13 (Wochenzahl des Quartals) zu teilen, der sich daraus ergebende Betrag durch die Anzahl der individuellen Wochenarbeitstage zu dividieren und anschließend das Ergebnis mit der Anzahl der nach Absatz 2 abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren.

§ 10 § 11