Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung
EUrlDbV§ 11 Dienstbefreiungen
(1) Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung ist zu genehmigen
für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen sowie für die Teilnahme an Sitzungen eines Wahlausschusses für öffentliche Wahlen und Abstimmungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind,
für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst
für beihilfefähige Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung,
für genehmigte beamtenrechtliche Rehabilitationsverfahren der Heilfürsorge oder Unfallfürsorge,
für medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, ein Versorgungs- oder sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt werden.
Bei der Festlegung des Beginns der Dienstbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 soll auf dienstliche Belange Rücksicht genommen werden. Die Dienstbefreiung erfolgt für die als beihilfefähig anerkannte oder vom Leistungsträger bewilligte Dauer sowie für die Dauer ärztlich verordneter familienorientierter Rehabilitation bei Krebserkrankung eines Kindes. Die Häufigkeit der Dienstbefreiung bestimmt sich nach den Regelungen des Beihilferechts oder nach den rechtlichen Bestimmungen des Leistungsträgers. Soweit für eine in Satz 1 genannte Rehabilitationsmaßnahme keine Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird oder die Beamtin oder der Beamte im Anschluss an die Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Urlaub verlangt, ist auf Antrag eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung ist zu genehmigen aus nachstehenden wichtigen persönlichen Gründen:
Niederkunft der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin, Geburt des leiblichen Kindes oder Inobhutnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind (§ 1751 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches) für einen Arbeitstag,
Tod der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin, des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils für zwei Arbeitstage,
Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Grund für einen Arbeitstag,
25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum für einen Arbeitstag,
schwere Erkrankung einer Angehörigen oder eines Angehörigen, soweit diese oder dieser in demselben Haushalt lebt, für einen Arbeitstag im Kalenderjahr,
ärztlich bescheinigte Erkrankung und ärztlich bescheinigte Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, bis zu 90 Prozent der in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage im Kalenderjahr,
schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,
Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, für jede pflegebedürftige Person bis zu neun Arbeitstage,
ärztlich bescheinigte Notwendigkeit zur Mitaufnahme bei stationärer Behandlung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, für die bescheinigte Dauer.
Ergibt sich bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 6 ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Arbeitstag aufgerundet, ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 bis 7 wird Dienstbefreiung nur gewährt, soweit keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auf Antrag der Beamtin oder des Beamten auch halbe Arbeitstage Dienstbefreiung gewährt werden, deren Länge sich nach der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 muss die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen. Aus sonstigen außergewöhnlichen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung von bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.
(3) Zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes ist Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung zu genehmigen, wenn die Beamtin oder der Beamte zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist. Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, kann die zur Ausübung erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die insbesondere staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen, beruflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen oder sportlichen Zwecken dienen, kann Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung unter Beschränkung auf das notwendige Maß genehmigt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sofern die Dienstbefreiung für ganze Tage genehmigt wird, darf sie, auch wenn sie für verschiedene Zwecke genehmigt wird, insgesamt fünf Arbeitstage einschließlich der Reisetage im Kalenderjahr nicht übersteigen. In besonderen Ausnahmefällen kann Dienstbefreiung bis zu zehn Arbeitstagen einschließlich der Reisetage im Kalenderjahr genehmigt werden.
(5) Für die Teilnahme an Arbeitstagungen auf überörtlicher Ebene, die auf Veranlassung einer Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 130 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden und für die Wahrnehmung im Landesinteresse liegender Aufgaben soll nach Benennung der Spitzenorganisation Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung insgesamt bis zu acht Arbeitstagen im Kalenderjahr genehmigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(6) Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände kann auf Anfordern einer der an den Verhandlungen beteiligten Gewerkschaften Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung ohne zeitliche Begrenzung genehmigt werden.
(7) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann in entsprechender Anwendung der §§ 14 bis 21 und 24 bis 26 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 127, 128) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung genehmigt werden.
(8) Mit Zustimmung des für das allgemeine und des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums kann Beamtinnen und Beamten in besonders begründeten Ausnahmesituationen wie einer Naturkatastrophe oder einer Pandemie Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung unter Beschränkung auf das notwendige Maß genehmigt werden.