Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung
EUrlDbV§ 12a Dienstbefreiung als Ausgleich für die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Wahlvorstandes
(1) Als Ausgleich für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Wahlvorstandes anlässlich einer öffentlichen Wahl oder eines Volks- oder Bürgerentscheids wird bei nachgewiesenem Einsatz ein Tag Dienstbefreiung gewährt, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen und soweit durch die Vertretung oder Beauftragung von Dritten keine finanziellen Mehraufwendungen entstehen. Dienstliche Gründe stehen insbesondere entgegen, wenn Nachteile für die Allgemeinheit zu erwarten sind oder durch die Freistellung die Erfüllung der Aufgaben nicht gewährleistet werden kann.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 verfällt, wenn die Dienstbefreiung nicht bis zum Ablauf des sechsten Monats nach dem Wahltag oder Abstimmungstag in Anspruch genommen worden ist.