Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung

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§ 12 Dienstbefreiung für herausragende besondere Leistungen

Im Kalenderjahr kann bis zu drei Arbeitstage Dienstbefreiung für herausragende besondere Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 2, 3 und 6 der Brandenburgischen Leistungsprämien- und zulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 ( GVBl. II S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht bereits eine Leistungszulage oder eine -prämie für dieselbe Leistung gewährt wird, gewährt werden. Eine Gewährung an Beamtinnen und Beamte, die sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit oder die sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, an Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft, an Richterinnen und Richter sowie an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz 1 verfällt, wenn die Dienstbefreiung nicht bis zum Ablauf des sechsten Monats nach der Mitteilung über die Gewährung einer Dienstbefreiung für herausragende besondere Leistungen in Anspruch genommen worden ist.

§ 11 § 12a