Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung

EUrlDbV

§ 6 Wartezeit

(1) Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Aus besonderen Gründen kann Erholungsurlaub vor Ablauf der Wartezeit genehmigt werden.

(2) Die Wartezeit jugendlicher Beamtinnen oder Beamter beträgt drei Monate.

§ 5 § 7