Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung
EUrlDbV§ 7 Anrechnung früheren Erholungsurlaubs
Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes für Zeiten erhalten hat, für die Erholungsurlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.