Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung

EUrlDbV

§ 7 Anrechnung früheren Erholungsurlaubs

Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes für Zeiten erhalten hat, für die Erholungsurlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.

§ 6 § 8