Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eisenbahnzuständigkeitsverordnung
EZV§ 1
Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist
gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die
Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes zuständige Behörde für
die Durchführung des Anhörungsverfahrens im
Planfeststellungsverfahren für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes
nach den §§ 18 und 20 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.