Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eisenbahnzuständigkeitsverordnung

EZV

§ 1

Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist

gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die

Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes zuständige Behörde für

die Durchführung des Anhörungsverfahrens im

Planfeststellungsverfahren für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes

nach den §§ 18 und 20 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

§ 2