Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eisenbahnzuständigkeitsverordnung

EZV

§ 2

Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist

gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

zuständige Behörde für

die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 6 des

Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

das Anhörungs- sowie Planfeststellungsverfahren für Schienenwege

nichtbundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 und 20 des Allgemeinen

Eisenbahngesetzes und

die Aufsicht über nichtbundeseigene Eisenbahnen, soweit es sich um die

Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr dieser

Eisenbahnen handelt.

§ 1 § 3