Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eisenbahnzuständigkeitsverordnung
EZV§ 2
Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist
gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
zuständige Behörde für
die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 6 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
das Anhörungs- sowie Planfeststellungsverfahren für Schienenwege
nichtbundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 und 20 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes und
die Aufsicht über nichtbundeseigene Eisenbahnen, soweit es sich um die
Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr dieser
Eisenbahnen handelt.