Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EhSchV

§ 12 Entschädigung

(1) Für entstandene Reisekosten erhält das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung eine Entschädigung entsprechend dem Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 ( BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, 290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für die baren Auslagen und den Zeitaufwand erhalten sie ferner eine Fallpauschale in Höhe von 400 Euro. Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Antragsrücknahme oder sonstiger Erledigung sowie in Fällen gemäß § 11 Absatz 4 auf 200 Euro. Eine Wiederaufnahme des Schiedsverfahrens nach gerichtlicher Aufhebung gilt als neuer Antrag.

(2) Für die übrigen Mitglieder tragen die entsendenden Organisationen die Kosten.

(3) Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBI. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBI. I S. 2222, 2224) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Ansprüche auf Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle binnen vier Wochen, nachdem sie angefallen sind, geltend zu machen.

Einzelnorm

§ 11 § 13