Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EhSchV

§ 13 Gebühren

(1) Für das Verfahren der Schiedsstelle setzt das vorsitzende Mitglied entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Gebühr von mindestens 500 Euro und höchstens 5 000 Euro fest. Bei Antragstellung ist ein Vorschuss auf die festzusetzende Gebühr in Höhe von 125 Euro zu leisten. Wird der Antrag vor der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung gemäß § 11 Absatz 4 zurückgenommen, ist eine Gebühr von mindestens 125 Euro und höchstens 3 750 Euro zu entrichten. Wurde vor der Antragsrücknahme nicht mit der sachlichen Bearbeitung durch die Schiedsstelle begonnen, ist abweichend von Satz 3 keine Gebühr zu entrichten.

(2) Die Gebühr des Verfahrens trägt die unterliegende Vertragspartei. Bei teilweisem Unterliegen sowie im Vergleichsfall teilt das vorsitzende Mitglied die Gebühr anteilmäßig zwischen den Vertragsparteien auf. Sofern der Vorschuss nach Absatz 1 von der obsiegenden Vertragspartei erbracht wurde, ist ihr dieser zurückzuerstatten; bei teilweisem Obsiegen ist er entsprechend zu verrechnen.

(3) Die Gebühr wird mit der Zustellung gemäß § 11 Absatz 3 fällig.

Einzelnorm

§ 12 § 14