Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EhSchV§ 3 Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der Schiedsstellenmitglieder beträgt vier Jahre (Amtsperiode). Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2020.
(2) Das Amt der Schiedsstellenmitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Sie führen die Geschäfte bis zu einer Neubestellung weiter.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der für ihn maßgebenden Amtsdauer aus, so wird das nachfolgende Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellt. Das Gleiche gilt bei Ausscheiden eines stellvertretenden Mitgliedes.
(4) Eine erneute Bestellung ist möglich.
Einzelnorm