Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EhSchV

§ 14 Kostentragung

(1) Die Kosten der Schiedsstelle nach § 12 Absatz 1 und 3 sowie die sonstigen Kosten der Schiedsstelle (einschließlich der Geschäftsstelle) sind durch die Gebühreneinnahmen nach § 13 Absatz 1 zu decken.

(2) Die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten trägt das Land Brandenburg. Bei nicht kostendeckenden Gebühren erfolgt im Folgejahr eine Anpassung des in § 13 Absatz 1 genannten Gebührenrahmens.

(3) Die Geschäftsstelle legt der Schiedsstelle und nachrichtlich der Rechtsaufsichtsbehörde bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres sowie eine darauf basierende Kostenkalkulation für das laufende Jahr zur Genehmigung vor.

Einzelnorm

§ 13 § 15