Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EhSchV§ 15 Zuständige Landesbehörde
Das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg ist zuständige Landesbehörde nach § 133 Absatz 3 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Einzelnorm