Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EhSchV

§ 2 Bestellung der Mitglieder

(1) Die in § 7 benannte Geschäftsstelle fordert spätestens zwei Monate vor Beginn der neuen Amtsperiode der Schiedsstelle die Vereinigungen der Leistungserbringer und die Träger der Eingliederungshilfe auf, ihre Schiedsstellenmitglieder sowie deren Stellvertretungen zu bestellen. Gleichzeitig sind die Leistungserbringer und die Träger der Eingliederungshilfe aufzufordern, Personen für das Amt des vorsitzenden Mitgliedes sowie dessen Stellvertretung zu benennen. Als Schiedsstellenmitglied oder als Stellvertretung soll nur bestellt oder benannt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich oder elektronisch bereiterklärt hat. Im Falle der vorzeitigen Amtsniederlegung hat die Geschäftsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erklärung nach § 4 Absatz 5 die Neubestellungen sicherzustellen.

(2) Als Schiedsstellenmitglieder der Leistungserbringer und deren Stellvertretung bestellen:

die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Brandenburg vier Mitglieder sowie vier stellvertretende Mitglieder,

die im Land Brandenburg vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied.

(3) Als Schiedsstellenmitglieder der Träger der Eingliederungshilfe und deren Stellvertretungen bestellt:

der Landkreistag Brandenburg zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder,

der Städte- und Gemeindebund Brandenburg ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied,

der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe im Land Brandenburg zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder.

(4) Die Benennung und die Bestellung sind der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der Bereitschaftserklärung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der Bestellten bekanntzugeben. Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich oder elektronisch die beteiligten Vereinigungen der Leistungserbringer, die Träger der Eingliederungshilfe sowie die bestellten Schiedsstellenmitglieder.

(5) Werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung keine Schiedsstellenmitglieder nach Absatz 1, 2 und 3 bestellt, bestimmt die zuständige Landesbehörde diese nach Maßgabe des § 133 Absatz 3 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Einzelnorm

§ 1 § 3