Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EhSchV§ 4 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Die beteiligten Vereinigungen der Leistungserbringer und die Träger der Eingliederungshilfe können gemeinsam das vorsitzende Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede beteiligte Vereinigung der Leistungserbringer sowie jeder Träger der Eingliederungshilfe bei der nach § 16 zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die Abberufung des vorsitzenden Mitgliedes beantragen. Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet über diesen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird dem Antrag entsprochen, gilt das vorsitzende Mitglied als abberufen. Bis zur Bestimmung eines neuen vorsitzenden Mitgliedes führt dessen Stellvertretung die Geschäfte. Für das stellvertretende vorsitzende Mitglied gelten die Sätze 1 bis 4 und Absatz 4 entsprechend.
(2) Legt das vorsitzende Mitglied sein Amt nieder, übernimmt die Stellvertretung ohne Neubestellung die Geschäfte bis zum Ende der Amtsperiode.
(3) Die übrigen Schiedsstellenmitglieder und deren Stellvertretungen können von der Organisation abberufen werden, die das Mitglied bestellt hat. Wurde die betroffene Person nach § 133 Absatz 3 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch von der zuständigen Landesbehörde bestellt, so wird die Abberufung erst wirksam, wenn für die betroffene Person eine nachfolgende Person bestellt wurde.
(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 hat die Rechtsaufsichtsbehörde die beteiligten Vereinigungen der Leistungserbringer sowie die Träger der Eingliederungshilfe anzuhören. Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(5) Die Schiedsstellenmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
(6) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Vereinigungen der Leistungserbringer und die Träger der Eingliederungshilfe schriftlich oder elektronisch von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.
Einzelnorm