Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung
EinglSchuruV§ 10 Leistungsbewertung, Zeugnisse
(1) Die individuelle Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler ist fortlaufend zu begleiten, zu beobachten und in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage der sich aus den Rahmenlehrplänen ergebenden Anforderungen. Eine Absenkung der Leistungsanforderungen und ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung sind nicht zulässig.
(2) Ausgehend von dem Zeitpunkt der Aufnahme in eine Schule ist in den ersten vier Schulhalbjahren und auf Beschluss der Klassenkonferenz bis zu weiteren zwei Schulhalbjahren
die individuelle Lernentwicklung bei der Bewertung der Leistungen besonders zu berücksichtigen, insbesondere soll der Lernentwicklung bei der Bildung der abschließenden Leistungsbewertung zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen,
auf sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen bei der Aufgabenstellung und Aufgabenformulierung die jeweiligen sprachlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden und
ein Nachteilsausgleich gemäß Absatz 3 zu gewähren.
(3) Schülerinnen und Schüler, die auf Grund noch nicht ausreichender Kompetenzen in der deutschen Sprache keinen oder einen erschwerten Zugang zu Aufgabenstellungen in den Fächern haben und deshalb nicht das tatsächliche Leistungsvermögen nachweisen können, kann auf Beschluss der Klassenkonferenz ein Nachteilsausgleich jeweils befristet für ein Schuljahr gewährt werden. Im Rahmen des Nachteilsausgleichs können die Bedingungen für mündliche oder schriftliche Leistungsfeststellungen geändert werden, insbesondere durch
eine Verlängerung der Bearbeitungszeit,
die Verwendung spezieller Arbeitsmittel, insbesondere eines Wörterbuches in der Herkunftssprache (auch in elektronischer Form),
alternative Aufgabenstellungen und Präsentationen von Ergebnissen,
die Bereitstellung von Verständnishilfen und zusätzlichen Erläuterungen durch die jeweilige Lehrkraft und
die Schaffung individueller Leistungsfeststellungen in Einzelsituationen mit individuellen Aufgabenstellungen.
(4) Ist eine abschließende Leistungsbewertung zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende trotz
Anwendung der Absätze 2 und 3 aufgrund von fehlenden Deutschkenntnissen in einzelnen Fächern oder insgesamt noch nicht möglich, ist dies auf Beschluss der Klassenkonferenz auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragen und auch der erteilte Unterricht auf dem Zeugnis zu bestätigen. Die sprachlichen Kompetenzen im Deutschen für Schülerinnen und Schüler in Vorbereitungsgruppen plus können gesondert ausgewiesen werden. In den Jahrgangsstufen 3 bis 10 und in den beruflichen Schulen kann die Klassenkonferenz ausgehend von den individuellen Voraussetzungen einer Schülerin oder eines Schülers auch beschließen, dass die zu erteilenden Noten durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung ergänzt werden. Der Beschluss wird nach einem Jahr von der Klassenkonferenz überprüft und kann längstens für eine Übergangszeit von bis zu zwei Schuljahren gefasst werden. Dies gilt nicht für abschlussbezogene Jahrgangsstufen.
(5) Die durch die Sprachfeststellungsprüfung erreichte Note wird in Abhängigkeit von der Entscheidung der Schülerin oder des Schülers oder deren Eltern anstelle der Note in der ersten, zweiten oder dritten Fremdsprache auf das Zeugnis übertragen. Unter Bemerkungen erfolgt ein entsprechender Hinweis. In der gymnasialen Oberstufe erfolgt unter Bemerkungen der Hinweis, dass die Belegverpflichtung in einer Fremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung erfüllt wurde.
(6) Das Ergebnis einer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegten schulischen Sprachfeststellungsprüfung wird durch das staatliche Schulamt anerkannt, wenn die Anforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.
(7) Der Unterricht in Förderkursen und die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht der Schule werden auf dem Zeugnis ausgewiesen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird in den Zeugnissen nicht vermerkt.
Einzelnorm