Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung
EinglSchuruV§ 11 Berufliche Bildung
(1) Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler werden mit Hilfe von Maßnahmen gemäß den §§ 5 bis 8 soweit gefördert, dass sie den Anforderungen im Unterricht ihres Bildungsgangs und in der Ausbildungsstätte oder Praktikumsstätte in ausreichendem Maß zu folgen vermögen.
(2) Wer in ein Berufsausbildungsverhältnis oder in einen Bildungsgang zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung eintreten will und über keine deutschen Sprachkenntnisse verfügt, kann diese auch in vom für Schule zuständigen Ministerium anerkannten Fördermaßnahmen bei kommunalen oder freien Trägern erwerben. Auf Antrag an das staatliche Schulamt ruht während dieser Zeit die Berufsschulpflicht.
(3) Die Teilnahme am Unterricht in einer Pflichtfremdsprache kann in Bildungsgängen, für die diese Fremdsprache ein wesentlicher berufsbezogener Bestandteil ist, nicht durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzt werden. Dies sind insbesondere
der Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,
die Bildungsgänge der Fachschule Technik und Wirtschaft,
die Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht und
die Bildungsgänge der Fachoberschule.
(4) In den Bildungsgängen der Berufsfachschule Soziales und der Fachschule Sozialwesen kann die Teilnahme am Unterricht in einer Fremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzt werden. Auf dem Zeugnis erfolgt unter Bemerkungen der Hinweis, dass die Teilnahme am Unterricht in einer Fremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung ersetzt wurde.
Einzelnorm