Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung

EinglSchuruV

§ 9 Sprachfeststellungsprüfung

(1) Sprachfeststellungsprüfungen können innerhalb der Sekundarstufe I und zu Beginn der Einführungsphase auf Antrag der Eltern durchgeführt werden, wenn geeignete Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen. Vor Antragstellung sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über Zweck, Anforderungen und Organisation der Sprachfeststellungsprüfung zu informieren.

(2) Die Festlegung der Prüferin oder des Prüfers sowie die Durchführung der Prüfung obliegen dem staatlichen Schulamt.

(3) Für die Durchführung der Prüfung setzt das staatliche Schulamt jeweils einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss besteht aus

einem Mitglied der Schulleitung als das den Vorsitz führende Mitglied,

der Prüferin oder dem Prüfer mit Kenntnissen in der zu prüfenden Sprache sowie

einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache in der entsprechenden Schulstufe, wenn das unter Nummer 2 genannte Mitglied nicht über diese Lehrbefähigung verfügt.

Falls erforderlich, ist dem staatlichen Schulamt vorbehalten, den Vorsitz an eine Schulrätin oder einen Schulrat zu übertragen.

(4) Die Sprachfeststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Beide Prüfungen sollen an einem Tag stattfinden. Die jeweiligen Prüfungsanforderungen richten sich nach den Fremdsprachenrahmenlehrplänen und berücksichtigen die am Ende der jeweiligen Schulstufe zu erreichenden Kompetenzen des angestrebten Bildungsgangs. Bei der Festsetzung der Prüfungsanforderungen im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil muss eine Lehrkraft, die über die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache in der entsprechenden Schulstufe verfügt, verantwortlich mitwirken, wenn die Prüferin oder der Prüfer nicht selbst über die entsprechende Lehrbefähigung verfügt. Themen und Inhalte berücksichtigen den bisherigen unterrichtlichen und außerschulischen Erfahrungshintergrund der Schülerinnen und Schüler. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in der Sekundarstufe I 60 bis 90 Minuten und in der Sekundarstufe II 120 Minuten. Der mündliche Prüfungsteil dauert in der Regel 20 Minuten und kann auch als Gruppenprüfung durchgeführt werden.

(5) Über das Bestehen der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Ergebnisse beider Prüfungsteile. Die Gesamtnote der Sprachfeststellungsprüfung setzt sich aus dem rechnerischen Mittelwert der beiden Prüfungsteile zusammen. Die Gesamtnote ist nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- oder Abrunden festzusetzen. Liegt das rechnerische Ergebnis genau zwischen zwei Notenstufen oder Punktwerten (n,5), ist zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll in deutscher Sprache zu erstellen. Die Prüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.

(6) Eine nicht bestandene Sprachfeststellungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine Befreiung vom Unterricht in der zweiten oder dritten Fremdsprache sowie von der Belegverpflichtung in einer modernen Fremdsprache kann erst nach Bestehen der Sprachfeststellungsprüfung erfolgen.

Einzelnorm

§ 8 § 10