Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung
EinglSchuruV§ 5 Unterricht in Vorbereitungsgruppen
(1) Der Unterricht in Vorbereitungsgruppen dient vorwiegend dem intensiven Erlernen der deutschen Sprache, der Alphabetisierung und der Vorbereitung auf die vollständige Teilnahme am Regelunterricht sowie der durchgängigen Sprachförderung und der sozialen Integration. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden Rahmenlehrpläne, verbindlicher curricularer Materialien, der individuellen Lernpläne und der jeweils geltenden Stundentafeln. Die individuellen Lernpläne sind von den in den Vorbereitungsgruppen unterrichtenden Lehrkräften in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Klassenlehrkraft zu erstellen.
(2) Schülerinnen und Schüler können in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 bis zu zwölf Monate, in den Jahrgangsstufen 4 bis 10 bis zu 24 Monate in der Vorbereitungsgruppe verbleiben. Die Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen können bis zu zwölf Monate in der Vorbereitungsgruppe verbleiben. In begründeten Einzelfällen kann die Verweildauer in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes verlängert werden. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grund längerer Krankheit oder aus anderen nicht selbst verschuldeten Gründen der Schülerin oder des Schülers ein erfolgreicher Schulbesuch ohne einen Unterricht in der Vorbereitungsgruppe nicht zu erwarten ist.
(3) Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 1, die in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind, können während ihres gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 und 4 und Absatz 1a Satz 2 des Asylgesetzes auf längstens sechs Monate beschränkten Aufenthaltes in der Vorbereitungsgruppe verbleiben.
(4) Während des Besuchs der Vorbereitungsgruppe soll eine Teilnahme am Regelunterricht insbesondere in den Fächern Sport, Musik, Kunst, Sachunterricht und Wirtschaft-Arbeit-Technik
(W-A-T) erfolgen. In Abhängigkeit von den individuellen Sprachfortschritten kann die Teilnahme am gemeinsamen Regelunterricht auch andere Fächer umfassen. An beruflichen Schulen entscheidet die Klassenkonferenz über den Umfang der Teilnahme am Regelunterricht und die Fächerauswahl.
(5) Der Unterricht in den Vorbereitungsgruppen und der Unterricht in den Fächern gemäß Absatz 4 ergeben in der Summe die Anzahl der Unterrichtsstunden, die in der jeweiligen Jahrgangsstufe nach der Kontingentstundentafel zu unterrichten sind. Schülerinnen und Schüler nehmen am Regelunterricht der ihnen zugewiesenen Jahrgangsstufe und Klasse in der Jahrgangsstufe 1 und 2 mit mindestens 14 Unterrichtsstunden, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 mit mindestens zehn Unterrichtsstunden und in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 mit mindestens acht Unterrichtsstunden in der Woche teil. Soweit es die personellen, schulorganisatorischen oder sächlichen Voraussetzungen erfordern, kann nach Antrag durch die Schule und Entscheidung des staatlichen Schulamtes zeitlich befristet von der Stundentafel abgewichen werden. Ein Abweichen darf sechs Monate nicht überschreiten.
(6) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen aufgrund vollständig fehlender Deutschkenntnisse und
fehlender notwendiger schulischer Vorerfahrungen zu erwarten ist, dass sie dem Regelunterricht grundsätzlich nicht folgen können, können eigene Vorbereitungsgruppen plus mit dem Ziel der Alphabetisierung eingerichtet werden. Hiervon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1. In diesen kann für einen Übergangszeitraum ein Unterricht ohne Teilnahme am Regelunterricht und ohne vollständige Umsetzung der Vorgaben gemäß den Absätzen 1 und 4 erfolgen. Der Übergangszeitraum für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler darf längstens 12 Monate nicht überschreiten. Die zeitweise separierte Förderung dient dem Ziel, die für eine grundsätzliche Teilnahme am Regelunterricht notwendigen sprachlichen Voraussetzungen zu schaffen sowie die dafür notwendigen Lernformen und Arbeitstechniken zu vermitteln. Die Teilnahme zum Beispiel am Sportunterricht kann, sofern schulorganisatorisch möglich, auch im Rahmen des Regelunterrichts erfolgen.
(7) Vorbereitungsgruppen und Vorbereitungsgruppen plus werden im Rahmen personeller und schul-
organisatorischer Voraussetzungen eingerichtet, wenn dafür ein Bedarf besteht. Es können Schülerinnen und Schüler verschiedener Sprachzugehörigkeiten, aus verschiedenen Jahrgangsstufen und aus verschiedenen Schulen gemeinsam unterrichtet werden. Die Entscheidung über die Einrichtung einer schulinternen Vorbereitungsgruppe trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Entscheidung über die Einrichtung einer schulübergreifenden Vorbereitungsgruppe sowie einer Vorbereitungsgruppe plus trifft das staatliche Schulamt.
(8) Die Eltern werden über pädagogische und fachliche Ziele, Inhalte und die Organisation der Fördermaßnahme informiert und erhalten regelmäßige Informationen über die Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler.
Einzelnorm