Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung
EinglSchuruV§ 4 Aufnahme
(1) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Zeugnisse oder entsprechender Unterlagen sowie eines Gesprächs mit der Schülerin oder dem Schüler und deren Eltern, zu dem sprachkundige Lehrkräfte oder andere sprachkundige in der Regel volljährige Personen bei Bedarf hinzugezogen werden sollen.
(2) Bei der Aufnahme und der Zuordnung zu der jeweiligen Jahrgangsstufe ist vom Alter, von der bisherigen Jahrgangs- und Kurseinstufung oder dem bisher im Herkunftsland besuchten Bildungsgang auszugehen. Ist die Vorbildung für die Aufnahme in eine dem Alter entsprechende Jahrgangsstufe insbesondere auf Grund einer fehlenden Dokumentation des bisherigen Bildungsverlaufs zweifelhaft, kann die Teilnahme am Unterricht nach Anhörung der Eltern in der nächstniedrigeren Jahrgangsstufe erfolgen, soweit damit nicht ein Übergang in die Primarstufe verbunden ist.
(3) Wer am Unterricht in der nächstniedrigeren Jahrgangsstufe teilnimmt, kann auf Antrag der Eltern und durch Beschluss der Klassenkonferenz in den Unterricht der dem Alter entsprechenden Jahrgangsstufe wechseln, wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen und wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch in ihrer oder seiner Lernentwicklung besser gefördert werden kann. Schülerinnen und Schüler in der flexiblen Eingangsphase rücken spätestens nach drei Schulbesuchsjahren in die Jahrgangsstufe 3 auf.
(4) Bei der Klassen- und Kursbildung ist auf eine gleichmäßige Verteilung der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler zu achten. Der Gesamtanteil der Schülerinnen und Schüler gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 soll in der Regel 30 Prozent der Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder eines Kurses nicht übersteigen.
(5) Über die Teilnahme an Fördermaßnahmen gemäß den §§ 5 und 6 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenlehrkraft, der Tutorin oder des Tutors in der Regel nach Beratung der Eltern.
Einzelnorm