Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung

EinglSchuruV

§ 6 Unterricht in Förderkursen

(1) Der Unterricht in Förderkursen dient in der Regel der Weiterentwicklung deutscher Sprachkenntnisse. Darüber hinaus kann dieser Unterricht nach entsprechenden Lernfortschritten in der deutschen Sprache auch genutzt werden, um fehlende Kenntnisse in den Unterrichtsfächern auszugleichen. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden Rahmenlehrpläne und anderer geeigneter curricularer Materialien sowie der individuellen Lernpläne. Die individuellen Lernpläne sind von den Lehrkräften zu erstellen, die den Unterricht in den Förderkursen erteilen. Sofern der Unterricht auch in Teilen zur Förderung in den Unterrichtsfächern genutzt wird, ist der jeweilige individuelle Lernplan auch mit den diesen Unterricht erteilenden Lehrkräften abzustimmen. An beruflichen Schulen können Förderkurse auch zur Alphabetisierung von Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden, wenn aus schulorganisatorischen Gründen die Bildung einer Vorbereitungsgruppe nicht möglich ist.

(2) Schülerinnen und Schüler sollen nicht länger als 24 Monate an einem Förderkurs teilnehmen. Wenn eine Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 5 aus schulorganisatorischen oder personellen Gründen nicht möglich ist, können diese bei entsprechendem Sprachförderbedarf im Deutschen länger in einem Förderkurs verbleiben, soweit damit die Gesamtförderdauer gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 nicht überschritten wird.Die Teilnahme am Unterricht im Förderkurs muss in der Regel bis zum Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe abgeschlossen sein. Sollte in den ersten beiden Kurshalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe ein Bedarf für eine Förderung zur Verbesserung vorhandener Kenntnisse in der deutschen Sprache bestehen, kann auf Antrag der Eltern am Förderkurs teilgenommen werden.

(3) Förderkurse werden im Rahmen personeller und schulorganisatorischer Voraussetzungen eingerichtet, wenn dafür ein Bedarf besteht. Die Entscheidung über die Einrichtung von Förderkursen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Es können Schülerinnen und Schüler verschiedener Sprachzugehörigkeiten und aus verschiedenen Jahrgangsstufen gemeinsam unterrichtet werden.

(4) Die Eltern werden über pädagogische und fachliche Ziele, Inhalte und die Organisation der Fördermaßnahme informiert und erhalten regelmäßige Informationen über die Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler.

Einzelnorm

§ 5 § 7