Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung

EinglSchuruV

§ 7 Muttersprachlicher Unterricht

(1) Muttersprachlicher Unterricht dient der Förderung und Pflege der in der Muttersprache oder Amtssprache des Herkunftslandes bisher erworbenen sprachlichen und der Weiterentwicklung interkultureller Kompetenzen.

(2) Die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht ist freiwillig und erfolgt zusätzlich zur Stundentafel. Alle Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache oder Amtssprache des Herkunftslandes nicht Deutsch ist, können am muttersprachlichen Unterricht teilnehmen. Die Leistungen werden nicht bewertet.

(3) Lerngruppen für muttersprachlichen Unterricht können jahrgangsstufen- oder schulübergreifend eingerichtet werden. Im Rahmen der personellen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der übrigen Fördermaßnahmen kann der muttersprachliche Unterricht bis zu vier Wochenstunden umfassen. Die Entscheidung über die Einrichtung von schulübergreifendem muttersprachlichen Unterricht trifft das staatliche Schulamt.

(4) Wenn aus personellen oder organisatorischen Gründen an einer Schule die Erteilung von muttersprachlichem Unterricht nicht möglich ist, können freien Trägern nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Möglichkeiten und der Erfüllung festgelegter Anforderungen auf Antrag Zuwendungen zum Zweck der Erteilung des muttersprachlichen Unterrichts gewährt werden. Nach Maßgabe der räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten sollen Schulträger Schulräume für dieses Angebot kostenlos zur Verfügung stellen.

Einzelnorm

§ 6 § 8