Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung
EinglSchuruV§ 8 Fremdsprachenregelung
(1) Schülerinnen und Schüler, die in die Sekundarstufe I aufgenommen werden, können statt der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht ihre Fähigkeiten und Kenntnisse durch das erfolgreiche Ablegen einer Sprachfeststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache anerkennen lassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ersetzt die Note sowie die Teilnahme am Unterricht in der ersten, zweiten oder dritten Fremdsprache und geht in die Versetzungs- und Abschlussentscheidung ein. Für Englisch als erste Fremdsprache kann das Ergebnis der Sprachfeststellungsprüfung die Note nur auf Antrag der Eltern hin ersetzen, jedoch nicht die Teilnahme am Unterricht.
(2) Schülerinnen und Schüler, die in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe aufgenommen werden, können eine Sprachfeststellungsprüfung ablegen und damit die in der gymnasialen Oberstufe geforderte Belegverpflichtung in einer Fremdsprache erfüllen, wenn im Übrigen eine ausreichende Anzahl von Kursen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden kann. Sofern eine Sprachfeststellungsprüfung bereits in der Sekundarstufe I erfolgreich abgelegt wurde, ist bei einer Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Einführungsphase eine neue Sprachfeststellungsprüfung auf dem jeweiligen Anforderungsniveau der gymnasialen Oberstufe abzulegen. Das Ergebnis dieser Prüfung geht nicht in die Gesamtqualifikation ein.
Einzelnorm