Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen
Elektro-Bergverordnung§ 14 Jahresrevision
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel einschließlich der tragbaren elektrischen Kleingeräte müssen jährlich einmal durch elektrotechnische Sachverständige geprüft werden (Jahresrevision). Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr als fünfzehn Monate betragen. Der Bericht über das Prüfergebnis ist dem Bergamt unverzüglich vorzulegen.