Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 15 Instandsetzungen explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel

(1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel dürfen nach Instandsetzungsarbeiten mit Ausnahme solcher Arbeiten, von denen der Explosionsschutz nicht beeinflußt wird, nur wieder verwendet werden, wenn sie darauf geprüft worden sind, daß sie hinsichtlich des Explosionsschutzes den Anforderungen der §§ 9 und 10 entsprechen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Prüfung darf nur

vom Hersteller,

von einer genannten Stelle im Sinne von Anhang III oder IX der Richtlinie 94/9/EG 1)

von einem elektrotechnischen Sachverständigen oder

von einer technischen Überwachungsorganisation

vorgenommen werden.

(3) Über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Prüfung muß eine Bescheinigung vorliegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn das elektrische Betriebsmittel von dem in Absatz 2 genannten Sachverständigen oder den dort genannten Stellen mit einem Prüfzeichen versehen worden ist oder vom Hersteller einer Stückprüfung unterzogen und erneut entsprechend gekennzeichnet worden ist.

(4) Die Bescheinigungen nach Absatz 3 sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Außerbetriebnahme der elektrischen Betriebsmittel aufzubewahren.

§ 14 § 16