Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen
Elektro-Bergverordnung§ 21 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Bereichen
(1) In Bereichen, die nicht explosionsgefährdet sind, dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nur durchgeführt werden, wenn
keine Gefährdung durch elektrischen Schlag oder Lichtbogenbildung auftreten kann oder
geeignete Körperschutzmittel, Schutzvorrichtungen, Werkzeuge und Geräte zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen oder geeignete Geräte zum Betätigen, Prüfen oder Abschranken unter Spannung stehender elektrischer Betriebsmittel verwendet werden.
(2) Bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in der Nähe eigensicherer Stromkreise ist über Absatz 1 hinaus zu gewährleisten, daß entweder durch die Bauart oder durch Abdeckung die Gefahr einer Beeinträchtigung der Zündschutzart Eigensicherheit ausgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen in der Nähe unter Spannung stehender Teile nicht eigensicherer Stromkreise durchgeführt werden.
(3) In brandgefährdeten Bereichen sowie in Sprengmittellagern ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten. Abweichend hiervon dürfen im Einzelfall nach Weisung einer Elektro-Aufsichtsperson Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen ausgeführt werden, wenn sichergestellt ist, daß im Arbeitsbereich keine Brandgefahr oder keine Gefahr der Zündung von Sprengmitteln besteht.