Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 22 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen

(1) In explosionsgefährdeten Bereichen ist das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an unter Spannung stehenden Teilen folgende Arbeiten ausgeführt werden:

Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen, wenn

dabei die Zündschutzart Eigensicherheit und die bei der Errichtung der eigensicheren elektrischen Anlagen getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht aufgehoben werden können,

dabei kein elektrischer Schlag oder keine gefährliche Entladungsenergie auftreten kann und

die für eigensichere Stromkreise vorgesehenen Anschlußräume zugehöriger elektrischer Betriebsmittel ausschließlich eigensichere Stromkreise enthalten,

Auswechseln von Batterien, soweit dies nach der Betriebsanleitung des Herstellers nicht untersagt ist,

Heranführen von explosionsgeschützten Prüf- und Meßgeräten.

§ 21 § 23