Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 25 Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen

Abweichend von § 9 Abs. 1 dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen Isolationsmessungen mit nichtexplosionsgeschützten Geräten vorgenommen werden, wenn

diese Messungen von Elektro-Aufsichtspersonen oder elektrotechnischen Sachverständigen durchgeführt werden,

unmittelbar vor der Messung mit einem Meßgerät festgestellt worden ist, daß der Verwendungsort des nichtexplosionsgeschützten Gerätes frei von explosionsfähiger Atmosphäre ist, und

die örtlich zuständige bergtechnisch verantwortliche Person bestätigt hat, daß sie bei der regelmäßigen Überwachung der Wetter in den Grubenbauen, in denen die in die Messung einbezogenen elektrischen Betriebsmittel eingebaut sind, keine explosionsfähige Atmosphäre festgestellt hat.

§ 24 § 26