Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 26 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen

Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nach Unterbrechung der Energiezufuhr für den Sonderlüfter von mehr als 20 s Dauer oder nach Stillstand der Sonderbewetterung nur dann wieder eingeschaltet werden, wenn die Prüfung mit einem Meßgerät ergeben hat, daß in den Wettern explosionsfähige Atmosphäre nicht vorhanden ist.

§ 25 § 27