Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 28 Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Explosionsschutz

(1) Elektro-Fachleute, die mit Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigt werden, sind über die zur Aufrechterhaltung des Explosionsschutzes notwendigen Maßnahmen bei der Verwendung dieser Anlagen und Betriebsmittel zu belehren.

(2) Die Belehrungen nach Absatz 1 sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Art und Umfang der Belehrung sind festzulegen; über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Belehrung aufzubewahren.

(3) Das sicherheitlich richtige Verhalten der Elektro-Fachkräfte bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Explosionsschutzes ist in Betriebsanweisungen festzulegen; die Betriebsanweisungen sind den Elektro-Fachkräften auszuhändigen.

§ 27 § 29