Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 27 Wiedereinschalten nach Erdschluß in explosionsgefährdeten Bereichen

In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen elektrische Anlagen nach einer Abschaltung infolge eines Erdschlusses erst wieder eingeschaltet werden, wenn der erdschlußbehaftete Teil der elektrischen Anlage abgetrennt oder der Fehler beseitigt worden ist. § 18 Abs. 4 findet Anwendung.

§ 26 § 28