Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 31 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen

(1) Neuerrichtete oder geänderte elektrische Anlagen in Betrieben und Bereichen nach § 35 Abs. 2 müssen vor der Inbetriebnahme durch einen elektrotechnischen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb geprüft werden. Das Ersetzen eines elektrischen Betriebsmittels durch ein gleichartiges gilt nicht als Änderung, wenn die elektrischen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden.

(2) Auf das Unterspannungsetzen elektrischer Anlagen nach Absatz 1 für einen Probebetrieb findet § 11 Abs. 4 Satz 1 Anwendung.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Prüfungen vor der Inbetriebnahme von Elektro-Aufsichtspersonen vorgenommen werden bei

neuerrichteten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln, die bereits an einem anderen Betriebsort eingebaut waren, in unveränderter Anordnung erneut aufgestellt werden und mit deren Zusammenbau und Betrieb an einem früheren Aufstellungsort die Elektro-Aufsichtsperson vertraut ist,

elektrischen Betriebsmitteln an Erdölbohrungen und an Pumpen zur Fortleitung von Erdöl,

wenn die Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist.

§ 30 § 32