Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 35 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen

(1) Auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage, die bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell und sicherheitstechnisch mit dem Untertagebetrieb oder mit den untertägigen Einrichtungen im Sinne des § 126 BBergG unmittelbar zusammenhängen, finden an Stelle der §§ 30 und 34 die §§ 11 bis 28 Anwendung.

(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten

für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel von Bohranlagen, bei deren Einsatz ein explosionsgefährdeter Bereich festzulegen ist, und

in explosionsgefährdeten Bereichen von Erdöl-, Erdgas-, und Untergrundspeicherbohrungen einschließlich der mit diesen Bohrungen funktionell und sicherheitstechnisch zusammenhängenden Einrichtungen

mit den folgenden Maßgaben: Die §§ 14 und 16 finden Anwendung. Anstelle des § 30 gelten die §§ 31 bis 33. Zusätzlich zu § 34 finden § 18 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 22, 23, 25, 27 und 28 Anwendung.

Fünfter Teil

Schlußvorschriften

§ 34 § 36