Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 34 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

(1) Auf das Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln finden § 17 Abs. 1 bis 4 und §§ 19 bis 21 entsprechende Anwendung.

(2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf an unter Spannung stehenden Teilen nur gearbeitet werden, wenn die Energie des Stromkreises so gering gehalten ist, daß zündfähige Funken, Lichtbögen oder Temperaturen nicht entstehen können, oder wenn explosionsfähige Atmosphäre nicht entstehen kann.

§ 33 § 35