Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 37 Bekanntmachung der Verordnung

In jedem Betrieb ist an geeigneter Stelle ein Abdruck der Verordnung zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszulegen. Darüber hinaus hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

§ 36 § 38