Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 36 Prüfung durch Werkssachverständige

(1) Der Unternehmer darf Prüfungen nach § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 25, 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 sowie Eingriffe nach § 18 Abs. 2 und 4 statt von Sachverständigen auch von besonders bestimmten verantwortlichen Personen durchführen lassen, deren Bestellung diese Prüfungen und Eingriffe zum Gegenstand hat (Werkssachverständige).

Die Personen müssen

eine in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Abschlußprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnik an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Ingenieurschule erfolgreich abgelegt haben,

durch eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Elektrotechnik, davon mindestens drei Jahre im einschlägigen Bergbauzweig, besondere Fachkunde erworben haben und

die maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik kennen.

(2) Die Werkssachverständigen sind bei der Ausübung ihrer Prüftätigkeit weisungsfrei. Der Unternehmer hat die zur Ausbildung der Prüftätigkeit erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Unternehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 dem Oberbergamt des Landes Brandenburg durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Werkssachverständigen dürfen ihre Prüftätigkeit erst aufnehmen, wenn das Oberbergamt des Landes Brandenburg dem Unternehmen das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich oder elektronisch bestätigt hat.

§ 35 § 37