Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte

Für die Errichtung und den Betrieb der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel müssen Elektro-Fachkräfte in solcher Anzahl zur Verfügung stehen, daß der sichere Zustand der Anlagen und Betriebsmittel gewährleistet ist.

§ 3 § 5