Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 5 Anforderungen an Elektro-Fachkräfte

(1) Elektro-Fachkräfte, die unter Tage beschäftigt werden, müssen die für ihre Tätigkeit erforderlichen bergmännischen Kenntnisse besitzen. Dies gilt nicht für Elektro-Fachkräfte fremder Unternehmen, wenn die Elektro-Fachkräfte nur mit der Errichtung elektrischer Anlagen beschäftigt werden.

(2) Elektro-Fachkräfte, die in Untertagebetrieben des Nichtsteinkohlenbergbaus mit mehr als zwanzig Beschäftigten beschäftigt werden, müssen eine staatlich anerkannte Fachausbildung in der Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Elektro-Fachkräfte, die in explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigt werden, müssen Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes besitzen.

§ 4 § 6