Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz EnFG § 68 Beihilfevorbehalt Historische Fassung — Stand 01.01.2023 bis 25.06.2023. Zur aktuellen Fassung → Dieses Gesetz mit Ausnahme von § 37 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.