Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz

EnFG

§ 68 Beihilfevorbehalt

Dieses Gesetz mit Ausnahme von § 37 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

§ 67