Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz

EnFG

§ 68 Beihilfevorbehalt

Teil 4 Abschnitt 2 bis 4 dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 38 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

§ 67