Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz

EnFG

§ 68 Beihilfevorbehalt

§ 22, Teil 4 Abschnitt 3 und § 39 dieses Gesetzes dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

§ 67