Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz EnFG § 68 Beihilfevorbehalt Historische Fassung — Stand 17.05.2024 bis 23.12.2025. Zur aktuellen Fassung → § 22, Teil 4 Abschnitt 3 und § 39 dieses Gesetzes dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.