Gesetze / Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

EnSikuMaV

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unternehmen.

§ 2