(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
1.die Erstellung und Überprüfung von Katalogen von Sicherheitsanforderungen nach
§ 11 Absatz 1a und 1b,
2a.die Anforderung der Berichte und die Überwachung der Berichtspflichten nach
§ 12 Absatz 3b und 3c,
3.die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach
§ 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,
6.Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach
§ 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung,
9.die Aufgaben nach den
§§ 15a, 15b,
12.Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 54a Absatz 2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach
§ 54a Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie Festlegungen gemäß
§ 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,
14.Entscheidungen auf der Grundlage der
Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24),
15.Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für Datenlieferanten nach
Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,
16.die Erhebung von Gebühren nach
§ 91,
17.Vollstreckungsmaßnahmen nach
§ 94,
18.die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform nach
§ 111d,
19.die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den
§§ 111e und 111f,
20.Entscheidungen auf der Grundlage der
Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42; L 267 vom 18.10.2017, S. 17),
21.Entscheidungen auf der Grundlage der
Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß
Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485,
22.Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11. 2017, S. 54; L 31 vom 1.2.2019, S. 108), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß
Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196,
23.Entscheidungen auf der Grundlage der
Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU) 2019/943,
24.die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben, die sich aus einer Verordnung aufgrund von
§ 49 Absatz 4 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität von Ladepunkten ergeben, und
25.Entscheidungen nach den
§§ 118a und 118b.
Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.