(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
1.die Erstellung und Überprüfung von Katalogen von Sicherheitsanforderungen nach
§ 11 Absatz 1a und 1b,
2a.die Anforderung der Berichte und die Überwachung der Berichtspflichten nach
§ 12 Absatz 3b und 3c,
3.die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach
§ 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,
6.Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach
§ 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung,
9.die Aufgaben nach den
§§ 15a, 15b,
12.Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 54a Absatz 2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach
§ 54a Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie Festlegungen gemäß
§ 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,
14.Entscheidungen hinsichtlich der Überprüfung bestehender Gebotszonenkonfigurationen auf der Grundlage von
Artikel 32 der Verordnung (EU) 2015/1222,
15.Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für Datenlieferanten nach
Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,
16.die Erhebung von Gebühren nach
§ 91,
17.Vollstreckungsmaßnahmen nach
§ 94,
18.die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform nach
§ 111d und
19.die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den
§§ 111e und 111f.
Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.