Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erzieheranerkennungsverordnung
ErzankV§ 2 Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen für einen Teilbereich
(1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Abschlüsse in Erzieherberufen sind den Abschlüssen für den Teilbereich gleichgestellt, auf den sich die erworbene Qualifikation bezieht:
Kindergärtnerin oder Kindergärtner für den Kindergarten;
Horterzieherin oder Horterzieher für den Hort;
Heimerzieherin oder Heimerzieher für das Heim;
Erzieherin oder Erzieher in Heimen und Horten für das Heim und für den Hort;
Erzieherin oder Erzieher für Jugendheime für das Heim;
Gruppenerzieherin oder Gruppenerzieher für den Kindergarten;
Erzieherin oder Erzieher in Jugendwerkhöfen für das Heim;
Krippenerzieherin oder Krippenerzieher für die Krippe;
Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten für das Heim und für den Hort;
Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort für den Hort;
Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter für den Hort;
Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer für den Hort;
Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter für den Hort.
(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 für den Teilbereich Krippe erhalten auch
Kinderpflegerinnen oder Kinderpfleger mit zweieinhalbjähriger Ausbildung bis zum Abschlußjahr 1975 und Medizinischer Fachschulanerkennung auf der Grundlage des § 2 der Anordnung über die Medizinische Fachschulanerkennung für Krankenschwestern und andere mittlere medizinische Fachkräfte vom 21. August 1975 (GBl. I S. 642) oder ohne Medizinische Fachschulanerkennung, wenn sie die Fachschulanerkennung hätten erhalten können;
Krankenschwestern und andere mittlere medizinische Fachkräfte, die in Kindertagesstätten tätig sind und die die Teilnahme an der berufsbegleitenden Stufenausbildung, Qualifizierungsabschnitt A 3, im Umfang von ingesamt 485 Stunden theoretischer Ausbildung, auf der Grundlage der "Grundsätze für die Weiterentwicklung der Erwachsenenqualifizierung der mittleren medizinischen Fachkräfte und der Mitarbeiter ohne Hochschulbildung", herausgegeben vom Ministerium für Gesundheitswesen im April 1963, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nachweisen können.
(3) Im Land Brandenburg tätige Erzieherinnen und Erzieher mit den unter Absatz 1 und 2 genannten Berufsabschlüssen benötigen keine ausdrückliche Bestätigung des für Jugend zuständigen Ministeriums über die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen für den Teilbereich, auf den sich die erworbene Qualifikation bezieht. Diese Gleichstellung gilt nach Vorlage der entsprechenden Ausbildungsnachweise als bestätigt.
(4) Erzieherinnen und Erzieher, die eine Tätigkeit in einem anderen Bundesland aufnehmen wollen, erhalten auf Antrag durch das für Jugend zuständige Ministerium eine Bescheinigung über die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen für den Teilbereich, auf den sich die erworbene Qualifikation bezieht. Dem persönlich unterschriebenen oder in elektronischem Schriftformersatz gestellten Antrag mit Angaben zur Person ist eine beglaubigte Kopie des erworbenen Berufsabschlußzeugnisses und bei einer Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen für den Teilbereich, auf den sich die erworbene Qualifikation bezieht, nach Absatz 2 zusätzlich ein Nachweis zur Medizinischen Fachschulanerkennung gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder über die Teilnahme an der berufsbegleitenden Stufenausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 2 beizufügen.
(5) Die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen für einen Teilbereich, auf den sich die erworbene Qualifikation bezieht, gilt für Abschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 vorbehaltlich einer Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes bundesweit gemäß dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 1991 in der Fassung vom 27. März 1992 über die Anerkennung von nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag. Die Gleichstellung von Ausbildungsabschlüssen für einen Teilbereich gemäß Absatz 1 Nr. 11 bis 13 gilt für das Land Brandenburg und bedarf darüber hinaus einer Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes.