Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 13 Wiederholung
In den Bildungsgängen gemäß § 2 Absatz 1 kann eine Jahrgangsstufe nur einmal wiederholt werden. Wer zum zweiten Mal das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht, ist aus dem Bildungsgang zu entlassen.
Einzelnorm