Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 13 Wiederholung

In den Bildungsgängen gemäß § 2 Absatz 1 kann eine Jahrgangsstufe nur einmal wiederholt werden. Wer zum zweiten Mal das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht, ist aus dem Bildungsgang zu entlassen.

Einzelnorm

§ 12 § 14