Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 55 Übergangsbestimmungen
(1) Schülerinnen und Schüler, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bildungsgang auf der Grundlage der Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung vom 8. August 2008 (GVBl. II S. 346) begonnen haben, beenden diesen nach der bisher geltenden Verordnung.
(2) Schülerinnen und Schüler, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung in den einjährigen Bildungsgang eintreten und gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 in der Klasse am Unterricht des zweijährigen Bildungsganges im zweiten Schulbesuchsjahr teilnehmen, absolvieren diesen nach der geltenden Verordnung für diese Klasse.
(3) Schülerinnen und Schüler, die bis zum 31. Juli 2020 den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, können bis zum 31. Juli 2022 den berufspraktischen Teil auf der Grundlage von § 32 Absatz 4 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 21. August 2009 (GVBl. II S. 578), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Januar 2018 (GVBl. II Nr. 9) geändert worden ist, in Verbindung mit Nummer 12 der VV-Zeugnisse vom 24. November 2011 (Abl. MBJS S. 294), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschriften vom 17. Januar 2019 (Abl. MBJS S. 8) geändert worden sind, absolvieren.
Einzelnorm