Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Flächenpoolverordnung

FPV

§ 3 Vorgezogene Maßnahmen

(1)

Vorgezogene Maßnahmen gemäß § 14 Absatz 1 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes müssen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 10 Absatz 1

des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Schutzgüter besitzen und

sind ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor Beginn des Eingriffs durch den

Eingriffsverursacher oder einen Dritten durchgeführt worden. Sie werden mit dem

Ziel durchgeführt, die Maßnahmen später einem Eingriff in Natur und Landschaft

als Kompensation zuzuordnen. Für eine spätere Anrechnung muss der Träger der

vorgezogenen Maßnahme folgende Anforderungen erfüllen und die genannten

Unterlagen bereitstellen:

Angaben zur

genauen Lage (Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück, kartografische

Darstellung),

Nachweis der

tatsächlichen und rechtlichen Flächenverfügbarkeit gemäß § 14 Absatz 1

Nummer 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,

Beschreibung

des Ausgangszustandes gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes (Ausgangsbiotop, aktuelle ökologische Bewertung),

Beschreibung

der Maßnahme und welchen Darstellungen und Festsetzungen der

Landschaftsplanung sie entspricht (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) sowie der erforderlichen Maßnahmen

für die Herstellung, Entwicklung, Pflege und Unterhaltung,

Darstellung

eventuell notwendiger Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften,

gegebenenfalls

Zuordnung zu einem nach § 2 zertifizierten Maßnahmen- oder Flächenpool,

Nachweis einer

Bestätigung der unteren Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich

die Maßnahme umgesetzt werden soll, zur Eignung der Maßnahme als Ausgleichs-

oder Ersatzmaßnahme im Sinne des § 12 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes, zur Aufwertungsfähigkeit der Maßnahmenflächen und zur

Übereinstimmung mit den Zielen der Landschaftsplanung,

Nachweis der

Beteiligung der Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet die Maßnahme umgesetzt

werden soll und

Verpflichtung,

den Naturschutzbehörden auf Anfrage Auskunft zum Stand der Umsetzung der

Maßnahme und zum Erfolg zu erteilen.

(2)

Vorgezogene Maßnahmen besitzen einen besonderen naturschutzfachlichen Wert, weil

sie frühzeitiger wirksam werden als Maßnahmen, die im Zuge oder nach der

Ausführung eines Eingriffs durchgeführt werden. Im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz

3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sind sie besonders wertvoll, wenn

Sie im Verbund mit anderen Maßnahmen in einem Maßnahmen- oder Flächenpool

umgesetzt werden. Zusätzlich zum gegebenenfalls dargestellten

naturschutzfachlichen Mehrwert nach § 2 Absatz 5 kann auf Grund des früheren

Wirkens der vorgezogenen Maßnahmen auch mit geringerem räumlichen Umfang der

notwendige naturschutz-fachliche Ausgleich beziehungsweise Ersatz erreicht

werden. Für jedes Jahr, das dem Eingriff vorangeht, kann der räumliche Umfang

der Kompensationsverpflichtung für den Eingriff um

3 Prozent reduziert werden. Die zusätzliche

Minderung der Kompensationsverpflichtung kann maximal 30 Prozent

betragen. Als Zeitspanne wird der Abstand zwischen dem Abschluss der

Durchführung der Maßnahme und dem Beginn des Eingriffs bewertet. Um eine

Minderung des Kompensationsumfanges geltend machen zu können, muss nachgewiesen

werden, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahme mindestens ein Jahr

zurückliegt. Liegt dieser Zeitpunkt länger als ein Jahr zurück, kann die

Minderung halbjährlich mit 1,5 Prozent angerechnet werden.

(3) Der Umfang des naturschutzfachlich

notwendigen Aus gleichs und Ersatzes entspricht der in der

Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für den Eingriff ermittelten

Kompensationsverpflichtung.

(4) Für

vorgezogene Maßnahmen ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde

einzuholen, in deren Zuständigkeitsbereich die Maßnahmen umgesetzt werden

sollen. Die Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet die Maßnahmen umgesetzt werden

sollen, sind zu informieren.

§ 2 § 4