Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Flächenpoolverordnung
FPV§ 3 Vorgezogene Maßnahmen
(1)
Vorgezogene Maßnahmen gemäß § 14 Absatz 1 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes müssen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 10 Absatz 1
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Schutzgüter besitzen und
sind ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor Beginn des Eingriffs durch den
Eingriffsverursacher oder einen Dritten durchgeführt worden. Sie werden mit dem
Ziel durchgeführt, die Maßnahmen später einem Eingriff in Natur und Landschaft
als Kompensation zuzuordnen. Für eine spätere Anrechnung muss der Träger der
vorgezogenen Maßnahme folgende Anforderungen erfüllen und die genannten
Unterlagen bereitstellen:
Angaben zur
genauen Lage (Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück, kartografische
Darstellung),
Nachweis der
tatsächlichen und rechtlichen Flächenverfügbarkeit gemäß § 14 Absatz 1
Nummer 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,
Beschreibung
des Ausgangszustandes gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes (Ausgangsbiotop, aktuelle ökologische Bewertung),
Beschreibung
der Maßnahme und welchen Darstellungen und Festsetzungen der
Landschaftsplanung sie entspricht (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) sowie der erforderlichen Maßnahmen
für die Herstellung, Entwicklung, Pflege und Unterhaltung,
Darstellung
eventuell notwendiger Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften,
gegebenenfalls
Zuordnung zu einem nach § 2 zertifizierten Maßnahmen- oder Flächenpool,
Nachweis einer
Bestätigung der unteren Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich
die Maßnahme umgesetzt werden soll, zur Eignung der Maßnahme als Ausgleichs-
oder Ersatzmaßnahme im Sinne des § 12 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes, zur Aufwertungsfähigkeit der Maßnahmenflächen und zur
Übereinstimmung mit den Zielen der Landschaftsplanung,
Nachweis der
Beteiligung der Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet die Maßnahme umgesetzt
werden soll und
Verpflichtung,
den Naturschutzbehörden auf Anfrage Auskunft zum Stand der Umsetzung der
Maßnahme und zum Erfolg zu erteilen.
(2)
Vorgezogene Maßnahmen besitzen einen besonderen naturschutzfachlichen Wert, weil
sie frühzeitiger wirksam werden als Maßnahmen, die im Zuge oder nach der
Ausführung eines Eingriffs durchgeführt werden. Im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz
3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sind sie besonders wertvoll, wenn
Sie im Verbund mit anderen Maßnahmen in einem Maßnahmen- oder Flächenpool
umgesetzt werden. Zusätzlich zum gegebenenfalls dargestellten
naturschutzfachlichen Mehrwert nach § 2 Absatz 5 kann auf Grund des früheren
Wirkens der vorgezogenen Maßnahmen auch mit geringerem räumlichen Umfang der
notwendige naturschutz-fachliche Ausgleich beziehungsweise Ersatz erreicht
werden. Für jedes Jahr, das dem Eingriff vorangeht, kann der räumliche Umfang
der Kompensationsverpflichtung für den Eingriff um
3 Prozent reduziert werden. Die zusätzliche
Minderung der Kompensationsverpflichtung kann maximal 30 Prozent
betragen. Als Zeitspanne wird der Abstand zwischen dem Abschluss der
Durchführung der Maßnahme und dem Beginn des Eingriffs bewertet. Um eine
Minderung des Kompensationsumfanges geltend machen zu können, muss nachgewiesen
werden, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahme mindestens ein Jahr
zurückliegt. Liegt dieser Zeitpunkt länger als ein Jahr zurück, kann die
Minderung halbjährlich mit 1,5 Prozent angerechnet werden.
(3) Der Umfang des naturschutzfachlich
notwendigen Aus gleichs und Ersatzes entspricht der in der
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für den Eingriff ermittelten
Kompensationsverpflichtung.
(4) Für
vorgezogene Maßnahmen ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde
einzuholen, in deren Zuständigkeitsbereich die Maßnahmen umgesetzt werden
sollen. Die Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet die Maßnahmen umgesetzt werden
sollen, sind zu informieren.