Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Flächenpoolverordnung
FPV§ 4 Anerkennung von Agenturen
(1) Die
oberste Naturschutzbehörde kann rechtsfähige Personen als Agentur mit den
Rechten aus § 5 anerkennen, die
Maßnahmen- oder Flächenpools aufbauen
und/oder betreiben und dabei Ziele der Landschaftsplanung berücksichtigen,
Maßnahmen
vorgezogen umsetzen und an Verursacher von Eingriffen vermitteln und
Betreuung und
Pflege von Maßnahmen bis zur Erreichung des Maßnahmenziels sicherstellen.
Wer Maßnahmen durchführt, die ihrer Art nach einer langjährigen Pflege
bedürfen, hat diese sicherzustellen.
(2) Die
Anerkennung setzt voraus, dass die Agenturen
insbesondere
durch Einsatz von Personal mit landschaftspflegerischer Fachhochschul- oder
Hochschulausbildung oder vergleichbare Studiengänge, die Gewähr dafür
bieten, dass die fachlichen Anforderungen und Verpflichtungen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingehalten werden; an Stelle einer
einschlägigen akademischen Ausbildung genügt auch der Nachweis langjähriger
Berufserfahrung in Landwirtschaft und Landschaftspflege,
Maßnahmenplanungen für Maßnahmen- oder
Flächenpools mit einer Mindestgröße von 30 Hektar entsprechend Absatz 1
vorlegen, die durch hierfür qualifizierte Personen mit einer
landschaftspflegerischen Fachhochschul- oder Hochschulausbildung oder
vergleichbare Studiengänge geplant wurden,
die rechtliche
Sicherung der Poolflächen mit einem Flächenumfang von mindestens 10 Hektar
nachweisen (Eigentum oder dingliche Sicherung im Grundbuch),
eine für diesen
Geschäftszweck ausreichende wirtschaftliche Basis besitzen und damit auch
die Gewähr für die Betreuung von Maßnahmen bieten,
sich
verpflichten, einmal jährlich den zuständigen Zulassungsbehörden über Stand
der Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweiligen
Maßnahmen- oder Flächenpool zu berichten, und
von Personen
vertreten werden, die persönlich zuverlässig sind.
(3) Wird über den Antrag
auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt
die Anerkennung als erteilt. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Brandenburg in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetztes findet
Anwendung. Das Anerkennungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner
für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli
2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des
Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.