Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Flächenpoolverordnung

FPV

§ 4 Anerkennung von Agenturen

(1) Die

oberste Naturschutzbehörde kann rechtsfähige Personen als Agentur mit den

Rechten aus § 5 anerkennen, die

Maßnahmen- oder Flächenpools aufbauen

und/oder betreiben und dabei Ziele der Landschaftsplanung berücksichtigen,

Maßnahmen

vorgezogen umsetzen und an Verursacher von Eingriffen vermitteln und

Betreuung und

Pflege von Maßnahmen bis zur Erreichung des Maßnahmenziels sicherstellen.

Wer Maßnahmen durchführt, die ihrer Art nach einer langjährigen Pflege

bedürfen, hat diese sicherzustellen.

(2) Die

Anerkennung setzt voraus, dass die Agenturen

insbesondere

durch Einsatz von Personal mit landschaftspflegerischer Fachhochschul- oder

Hochschulausbildung oder vergleichbare Studiengänge, die Gewähr dafür

bieten, dass die fachlichen Anforderungen und Verpflichtungen für

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingehalten werden; an Stelle einer

einschlägigen akademischen Ausbildung genügt auch der Nachweis langjähriger

Berufserfahrung in Landwirtschaft und Landschaftspflege,

Maßnahmenplanungen für Maßnahmen- oder

Flächenpools mit einer Mindestgröße von 30 Hektar entsprechend Absatz 1

vorlegen, die durch hierfür qualifizierte Personen mit einer

landschaftspflegerischen Fachhochschul- oder Hochschulausbildung oder

vergleichbare Studiengänge geplant wurden,

die rechtliche

Sicherung der Poolflächen mit einem Flächenumfang von mindestens 10 Hektar

nachweisen (Eigentum oder dingliche Sicherung im Grundbuch),

eine für diesen

Geschäftszweck ausreichende wirtschaftliche Basis besitzen und damit auch

die Gewähr für die Betreuung von Maßnahmen bieten,

sich

verpflichten, einmal jährlich den zuständigen Zulassungsbehörden über Stand

der Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweiligen

Maßnahmen- oder Flächenpool zu berichten, und

von Personen

vertreten werden, die persönlich zuverlässig sind.

(3) Wird über den Antrag

auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt

die Anerkennung als erteilt. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land

Brandenburg in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetztes findet

Anwendung. Das Anerkennungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner

für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli

2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land

Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des

Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

§ 3 § 5