Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Flächenpoolverordnung

FPV

§ 5 Übertragung von Kompensationspflichten auf Agenturen

Nach § 4

anerkannte Agenturen können die Verpflichtung des Verursachers eines Eingriffs

zur Leistung von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung

gegen Entgelt dahingehend übernehmen, dass allein sie nach erfolgter

Zulassungsentscheidung die Durchführung und Pflege der Kompensation

gewährleisten und für entsprechende Kontrollen durch die Zulassungs- und/oder

Naturschutzbehörde zur Verfügung stehen. Die Übertragung der

Kompensationsverpflichtung auf Agenturen hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie

kann nicht widerrufen werden und ist in die jeweilige Zulassungsentscheidung

aufzunehmen.

§ 4 § 6