Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Flächenpoolverordnung
FPV§ 5 Übertragung von Kompensationspflichten auf Agenturen
Nach § 4
anerkannte Agenturen können die Verpflichtung des Verursachers eines Eingriffs
zur Leistung von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung
gegen Entgelt dahingehend übernehmen, dass allein sie nach erfolgter
Zulassungsentscheidung die Durchführung und Pflege der Kompensation
gewährleisten und für entsprechende Kontrollen durch die Zulassungs- und/oder
Naturschutzbehörde zur Verfügung stehen. Die Übertragung der
Kompensationsverpflichtung auf Agenturen hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie
kann nicht widerrufen werden und ist in die jeweilige Zulassungsentscheidung
aufzunehmen.